letzte Aktualisierung: Juni 2026
Ob Überstunden ausgezahlt werden müssen, hängt nicht vom guten Willen des Arbeitgebers ab, sondern von klaren rechtlichen Regeln. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und ob der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet hat oder zumindest davon wusste. Was Arbeitgeber wissen und beachten müssen, erklärt dieser Ratgeber.
Eine gesetzliche Pflicht zur automatischen Auszahlung von Überstunden gibt es in Deutschland nicht. Die Grundlage bildet § 612 BGB: Dort heißt es, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Daraus leitet die Rechtsprechung ab: Wer angeordnete Überstunden leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich, entweder in Form von Geld oder Freizeit.
Entscheidend ist, unter welchen Umständen die Überstunden entstanden sind. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet drei Fallgruppen:
| Situation | Vergütungspflicht |
|---|---|
| Arbeitgeber ordnet Überstunden ausdrücklich an | Ja, Pflicht zu Auszahlung oder Freizeitausgleich |
| Arbeitgeber weiß von Überstunden (Duldung) | Ja, wenn er nicht widerspricht |
| Arbeitgeber billigt Überstunden nachträglich | Ja, Billigung begründet Vergütungsanspruch |
| Arbeitnehmer macht freiwillig Überstunden (ohne Wissen des Chefs) | Nein, kein Vergütungsanspruch |
Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer von Überstunden weiß und nicht dagegen einschreitet, riskiert einen Vergütungsanspruch. Eine lückenlose Zeiterfassung ist daher nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt beide Seiten.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Wahlrecht, ob er Überstunden auszahlt oder durch Freizeit ausgleicht, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag keine andere Regelung trifft. Freizeitausgleich ist in der Praxis die bevorzugte Lösung, weil er für den Arbeitgeber günstiger ist: Es fallen keine zusätzlichen Lohnnebenkosten an. Ausgezahlte Überstunden hingegen sind regulärer Arbeitslohn und unterliegen vollständig der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben.
Gibt es keine gesonderte Vereinbarung über einen Überstundenzuschlag, werden Überstunden zum regulären Stundenlohn vergütet. Die Berechnung des Stundenlohns aus einem Monatsgehalt erfolgt nach folgender Formel:
Beispiel: Monatsgehalt 3.500 Euro, 40 Stunden/Woche
3.500 ÷ 4,33 ÷ 40 = 20,19 Euro pro Stunde
Für 10 Überstunden = 10 x 20,19 = 201,90 Euro brutto
(zuzüglich eventueller Zuschläge laut Vertrag oder Tarifvertrag)
Viele Tarifverträge sehen Überstundenzuschläge von 15 bis 40 Prozent des regulären Stundenlohns vor. Ohne tarifliche oder vertragliche Vereinbarung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag. Wer einen Zuschlag zahlen möchte, sollte dies im Arbeitsvertrag klar regeln.
Viele Arbeitsverträge enthalten Formulierungen wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ oder „bis zu 10 Überstunden pro Monat sind durch das Gehalt abgedeckt“. Solche Klauseln sind nur dann wirksam, wenn sie konkret und transparent formuliert sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt:
Eine Klausel, die pauschal „alle Überstunden“ mit dem Gehalt abgilt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil er nicht erkennen kann, wie viele Stunden er zusätzlich leisten muss. Wirksam sind hingegen Klauseln, die eine konkrete Stundenanzahl nennen, zum Beispiel: „Bis zu 5 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Werden darüber hinaus Überstunden geleistet, entsteht ein Vergütungsanspruch.
Ausnahme gilt bei sehr hohen Gehältern: Verdient ein Arbeitnehmer mehr als 101.400 Euro brutto im Jahr (Stand 2026), kann eine pauschale Abgeltung nach BAG-Rechtsprechung (Az. 5 AZR 765/10) wirksam sein, weil bei diesem Einkommensniveau erwartet werden kann, dass Mehrarbeit bereits eingepreist ist.
Überstunden verfallen nicht automatisch am Monatsende. Es gelten zwei verschiedene Fristen:
| Regelung | Frist | Hinweis |
|---|---|---|
| Vertragliche Ausschlussfrist | min. 3 Monate (oft 3 bis 6 Monate) | Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden |
| Gesetzliche Verjährung (§ 195 BGB) | 3 Jahre | Gilt wenn keine wirksame Ausschlussfrist vereinbart |
| Arbeitszeitkonto | verfallen nicht automatisch | Guthaben bleibt erhalten bis zum Ausgleich oder Kündigung |
Für Arbeitgeber ist das ein wichtiger Punkt: Wer im Arbeitsvertrag keine klare Ausschlussfrist vereinbart hat, riskiert, dass Arbeitnehmer Jahre später noch Ansprüche auf Überstundenvergütung geltend machen. Eine klare, rechtssichere Ausschlussfrist von mindestens drei Monaten gehört in jeden Arbeitsvertrag.
Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und dem bestätigenden BAG-Beschluss von 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Eine lückenlose Zeiterfassung ist die Grundlage dafür, Überstunden überhaupt nachweisen und abrechnen zu können. Ohne Dokumentation haben Arbeitnehmer im Streitfall erhebliche Beweisschwierigkeiten, Arbeitgeber riskieren Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen offene Überstunden entweder ausgezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden. Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn er rechtzeitig angeordnet wird und der Arbeitnehmer dem zustimmt. Vorsicht: Viele Arbeitgeber legen bei der Kündigung eine sogenannte Ausgleichsquittung vor. Wer diese unterschreibt, verzichtet auf alle offenen Ansprüche einschließlich ausstehender Überstunden. Arbeitnehmer sollten solche Dokumente nur nach sorgfältiger Prüfung unterzeichnen.
Weitere Ratgeber für Arbeitgeber finden sich in den Artikeln Überstunden steuerfrei 2026 und Kündigung in der Probezeit.
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