letzte Aktualisierung: Juli 2026
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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist für alle Unternehmer Pflicht, die Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU austauschen. Ohne sie ist keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich. Die gute Nachricht: Der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist kostenlos, online in wenigen Minuten erledigt und die Nummer kommt in der Regel innerhalb von ein bis vier Wochen per Post.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., auch USt-ID oder VAT-ID) ist eine europaweit eindeutige Kennnummer für Unternehmen, die am grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU teilnehmen. Sie ist geregelt in § 27a UStG und wird ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.
Die USt-ID ist nicht dasselbe wie die Steuernummer. Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt vergeben und gilt nur national. Die USt-ID ist eine zusätzliche Nummer, die ausschließlich für EU-Transaktionen verwendet wird. Auf Rechnungen an deutsche Geschäftskunden genügt die Steuernummer. Auf Rechnungen an Geschäftskunden in anderen EU-Ländern ist die USt-ID Pflicht.
| Merkmal | Steuernummer | USt-IdNr. |
|---|---|---|
| Vergabe durch | Zuständiges Finanzamt | Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
| Format | Je nach Bundesland unterschiedlich | DE + 9 Ziffern (z.B. DE123456789) |
| Gültig | National (Deutschland) | EU-weit |
| Pflicht auf Rechnung | Bei inländischen Rechnungen | Bei EU-Auslandsrechnungen (B2B) |
| Kosten | Kostenlos | Kostenlos |
Eine USt-IdNr. ist zwingend erforderlich in folgenden Situationen: beim Verkauf von Waren an Unternehmen in anderen EU-Ländern (innergemeinschaftliche Lieferung), beim Einkauf von Waren aus anderen EU-Ländern (innergemeinschaftlicher Erwerb), bei der Erbringung oder dem Empfang von Dienstleistungen für oder von EU-Unternehmen, bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sowie bei der Teilnahme an Konsignationslagerregelungen in anderen EU-Ländern.
Wer nur national tätig ist und ausschließlich deutsche Kunden und Lieferanten hat, benötigt keine USt-IdNr. Sie ist auch dann nicht zwingend nötig, wenn Kleinunternehmer nach § 19 UStG lediglich Waren oder Leistungen für den EU-Privatkunden-Bereich (B2C) erbringen. Allerdings kann auch in diesem Fall ein EU-Geschäftspartner auf der Angabe der USt-ID auf der Rechnung bestehen.
Es gibt drei Wege, die USt-IdNr. zu beantragen. Der schnellste und empfehlenswerteste ist der Online-Antrag direkt beim Bundeszentralamt für Steuern.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Online-Formular öffnen | Unter www.bzst.de das Formular zur Beantragung der USt-IdNr. aufrufen |
| 2. Daten eingeben | Bundesland, zuständiges Finanzamt, Steuernummer, Rechtsform, Name und Kontaktdaten |
| 3. Prüfen und absenden | Alle Angaben kontrollieren, Antrag absenden |
| 4. Warten auf Post | USt-IdNr. kommt ausschließlich per Post an die Firmenanschrift, in der Regel nach 1 bis 4 Wochen |
Das Online-Portal des BZSt ist zwischen 23:00 und 05:00 Uhr nicht erreichbar. Es wird keine Gebühr erhoben. Eine Bestätigung per E-Mail gibt es aus rechtlichen Gründen nicht.
Wer ein Unternehmen neu gründet, kann die USt-IdNr. direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen. Dazu das entsprechende Feld ankreuzen. Das Finanzamt leitet den Antrag automatisch an das BZSt weiter. Bei Neugründungen kann die Wartezeit bis zu zwei Monate betragen, weil das Finanzamt zuerst die Steuernummer vergeben muss, bevor das BZSt die USt-ID ausstellen kann.
Ein formloser Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern ist möglich. Er muss Name und Anschrift des Unternehmens, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer enthalten. Adresse: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn. Per Fax: 0228 406-3801. Die Bearbeitungszeit ist ähnlich wie beim Online-Antrag.
| Situation | Typische Wartezeit |
|---|---|
| Bestehendes Unternehmen, Online-Antrag | 1 bis 4 Wochen |
| Neugründung (Steuernummer noch nicht vorhanden) | 4 bis 8 Wochen |
| Rückfragen des BZSt beim Finanzamt | Bis zu 3 Monate möglich |
| Dringende Fälle (telefonische Nachfrage beim BZSt) | Kann beschleunigt werden |
Wichtig für Unternehmer: Die USt-ID muss vorliegen, bevor zum ersten Mal innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen abgerechnet werden. Wer auf die Nummer wartet und bereits EU-Geschäfte durchführt, riskiert, dass die Steuerfreiheit dieser Transaktionen nicht anerkannt wird. Den Antrag also rechtzeitig vor dem ersten EU-Geschäft stellen.
Wer seine USt-IdNr. vergessen oder verlegt hat, kann sie auf zwei Wegen wiederfinden. Erstens über das Elster-Portal: Die Nummer ist in der Regel in den dort hinterlegten Unternehmensdaten abrufbar. Zweitens über einen erneuten Antrag beim BZSt: Wer die Nummer nachträglich anfordert, bekommt einen Nachweis per Post. Die Gültigkeit der ursprünglichen Nummer bleibt erhalten. Eine neue Nummer wird nicht vergeben.
Nach § 14 UStG muss auf jeder Rechnung entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben werden. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an EU-Unternehmen müssen zusätzlich beide USt-IdNrn. auf der Rechnung stehen: die des Leistungserbringers und die des Leistungsempfängers. Wer die USt-ID des Geschäftspartners nicht kennt oder nicht geprüft hat, kann die Steuerfreiheit der Transaktion nicht geltend machen.
Wer innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte Dienstleistungen an EU-Unternehmen erbringt, muss zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim BZSt einreichen. Die ZM enthält die USt-IdNrn. aller EU-Geschäftspartner und die jeweiligen Umsätze. Sie ist monatlich oder quartalsweise elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Wer die ZM vergisst oder zu spät einreicht, riskiert Bußgelder bis zu 2.500 Euro.
Seit Oktober 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern schrittweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein. Sie wird automatisch vergeben, muss nicht beantragt werden und gilt national für die Kommunikation mit Finanzbehörden. Die W-IdNr. ersetzt die USt-IdNr. nicht, sondern ergänzt sie. Alle bestehenden Unternehmen sollen ihre W-IdNr. bis Ende 2027 erhalten. Bei Neugründungen wird sie automatisch im Rahmen der steuerlichen Erfassung zugeteilt.
Erstens den Antrag zu spät stellen: Die USt-ID kommt per Post und braucht Zeit. Wer kurz vor dem ersten EU-Geschäft beantragt, riskiert, ohne gültige Nummer liefern zu müssen. Frühzeitig beantragen, sobald EU-Geschäfte geplant sind.
Zweitens die USt-ID des Partners nicht prüfen: Wer auf eine ungültige oder gefälschte USt-ID hereinfällt und trotzdem steuerfrei liefert, schuldet die Umsatzsteuer selbst. Immer vor der ersten Lieferung das BZSt-Bestätigungsverfahren nutzen und das Ergebnis dokumentieren.
Drittens die Zusammenfassende Meldung vergessen: Die ZM ist eine eigenständige Meldepflicht neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Viele Unternehmer kennen sie nicht oder vergessen sie. Das Finanzamt toleriert das nicht dauerhaft.
Viertens die eigene USt-ID nicht auf Rechnungen angeben: Bei Rechnungen an EU-Unternehmen müssen beide USt-IdNrn. stehen. Fehlt die des Leistungserbringers, ist die Rechnung nach § 14 UStG unvollständig und der Leistungsempfänger kann keine Vorsteuer ziehen.
Weitere Ratgeber zu steuerlichen Themen finden sich in den Artikeln Buchführungspflicht für Unternehmer und E-Rechnungspflicht 2025.
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