letzte Aktualisierung: Apr. 2026
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Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Das entspricht einer Erhöhung von 8,4 Prozent. Für Arbeitgeber bedeutet das nicht nur höhere Personalkosten, sondern auch konkreten Handlungsbedarf bei Arbeitsverträgen, Minijob-Grenzen, Lohnabrechnung und Dokumentationspflichten. 2027 steigt der Mindestlohn ein weiteres Mal auf 14,60 Euro.
Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 eine zweistufige Erhöhung beschlossen, die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 per Verordnung verbindlich gemacht hat. Beide Stufen sind bereits beschlossen und verbindlich:
| Zeitraum | Mindestlohn pro Stunde | Veränderung | Minijob-Grenze |
|---|---|---|---|
| Bis 31.12.2025 | 12,82 Euro | Vorjahreswert | 556 Euro/Monat |
| Ab 1. Januar 2026 | 13,90 Euro | +8,4 % | 603 Euro/Monat |
| Ab 1. Januar 2027 | 14,60 Euro | +5,0 % | 633 Euro/Monat |
Ein Arbeitgeber mit einer Vollzeitkraft (40 Stunden/Woche) muss ab Januar 2026 mindestens 2.409 Euro brutto pro Monat zahlen. 2027 steigt dieser Wert auf rund 2.530 Euro. Hinzu kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von rund 20 Prozent, sodass die Gesamtkosten pro Vollzeitkraft am Mindestlohn 2026 bei etwa 2.890 Euro liegen.
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren in Deutschland, unabhängig von Arbeitszeit, Branche oder Nationalität. Auch ausländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland einsetzen, sind daran gebunden.
Ausgenommen sind lediglich: Auszubildende (für diese gilt eine eigene Ausbildungsvergütungsuntergrenze), Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, Pflichtpraktika im Rahmen eines Schul- oder Studiengangs und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten bei einem neuen Arbeitgeber.
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie steigt automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung. Ab Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro pro Monat, ab Januar 2027 bei 633 Euro.
Für Arbeitgeber ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten. Wer bisher Minijobber mit 556 Euro beschäftigt hat, muss prüfen, ob der neue Stundensatz von 13,90 Euro eingehalten wird. Gleichzeitig vergrößert sich durch die höhere Verdienstgrenze der Spielraum für mehr Stunden pro Monat bei gleichbleibendem Statusvorteil.
| Beschäftigungsform | Grenze 2025 | Grenze 2026 | Grenze 2027 |
|---|---|---|---|
| Minijob (max.) | 556 Euro/Monat | 603 Euro/Monat | 633 Euro/Monat |
| Midijob (untere Grenze) | 556,01 Euro/Monat | 603,01 Euro/Monat | 633,01 Euro/Monat |
| Midijob (obere Grenze) | 2.000 Euro/Monat | 2.000 Euro/Monat | 2.000 Euro/Monat |
Achtung: Wird die Minijob-Grenze überschritten, wechselt das Beschäftigungsverhältnis automatisch in die Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeber müssen in diesem Fall die entsprechenden Ummeldungen vornehmen und können rückwirkend zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.
In mehreren Branchen gelten durch Tarifvertrag festgelegte Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Für Arbeitgeber in diesen Sektoren gilt ausschließlich der höhere Branchensatz. Ausgewahlte Beispiele für 2026:
| Branche | Mindestlohn 2026 |
|---|---|
| Pflegefachkräfte | 20,50 Euro (ab 01.07.2026: 21,03 Euro) |
| Pflegehilfskräfte | 16,10 Euro |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 17,35 Euro |
| Dachdecker (Gesellinnen) | 16,60 Euro |
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet bestimmte Arbeitgeber zur lückenlosen Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeiten. Die Pflicht gilt nicht automatisch für alle Unternehmen, aber insbesondere für zwei Gruppen:
Erstens alle Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten (Minijobs), mit bestimmten Ausnahmen für private Haushalte. Zweitens Arbeitgeber in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsgesetz. Dazu gehören das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, das Speditions- und Transportwesen, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Messebau und weitere Branchen mit erhöhtem Prüfungsrisiko durch den Zoll.
Die Konsequenzen für Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten oder ihre Dokumentationspflichten nicht erfüllen, sind erheblich. Das Mindestlohngesetz sieht folgende Sanktionen vor:
Bei Nichteinhalten des Mindestlohns ist ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro möglich (nach § 21 MiLoG). Hinzu kommen die Nachzahlung der Differenz an den Arbeitnehmer und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gesamten Zeitraum des Verstoses. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Auftrage ausgeschlossen werden.
Bei fehlender Dokumentation (ohne dass der Lohn selbst zu niedrig ist) droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro. Die Nachweispflicht liegt beim Arbeitgeber, nicht beim Prüfer.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Mindestlohns ergibt sich für Arbeitgeber ein konkreter Handlungsbedarf, der über die reine Lohnanpassung hinausgeht:
Erstens sollten alle Arbeitsverträge dahingehend geprüft werden, ob der vereinbarte Stundenlohn dem neuen Mindestlohn entspricht. Bei Monatsgehaltsvereinarungen muss nachgerechnet werden: Stundenzahl mal 13,90 Euro darf die Gesamtvergütung nicht unterschreiten.
Zweitens müssen Minijob-Verträge angepasst werden. Die neue Grenze von 603 Euro kann neue Spielräume eröffnen, aber auch Risiken bergen, wenn Stundenzahl und Verdienst nicht korrekt kalibriert sind.
Drittens ist die Lohnbuchhaltung auf den neuen Satz umzustellen. Pauschalvereinbarungen, Akkordlohn oder variable Vergütungsmodelle müssen überprüft werden, damit keine Stunde unter dem Mindestlohn abgerechnet wird.
Viertens sollten Arbeitgeber in der kommenden Planung bereits den Satz von 14,60 Euro ab 2027 einkalkulieren. Wer jetzt Preise kalkuliert, Angebote erstellt oder Personalbudgets plant, sollte beide Stufen berücksichtigen.
Der gestiegene Mindestlohn hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenkalkulation von Unternehmen, die personalintensiv arbeiten. Besonders im Gastgewerbe, im Einzelhandel, in der Logistik, im Reinigungsgewerbe und in der Pflege steigen die Personalkosten spürbar. Wer dort Angebote kalkuliert oder Dienstleistungspreise festlegt, muss die Kostensteigerung einpreisen.
Für mittelständische Betriebe mit vielen Teilzeit- und Minijobberstellen bedeutet das: die Personalplanung und die Preiskalkulation müssen neu aufgestellt werden. Wer das verzögert, riskiert Verluste durch steigende Lohnkosten ohne entsprechende Preissteigerungen auf der Umsatzseite.
Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden sich in den Artikeln Befristeter Arbeitsvertrag und Urlaubsanspruch bei Kündigung.
Der Mindestlohn 2026 stellt Arbeitgeber vor konkrete Aufgaben: Verträge anpassen, Minijob-Grenzen prüfen, Dokumentation sicherstellen und die nächste Stufe 2027 in der Planung berücksichtigen. Bußgelder bis zu 500.000 Euro und die Möglichkeit rückwirkender Sozialversicherungsnachforderungen machen es unverzichtbar, diese Pflichten ernst zu nehmen. Wer jetzt handelt und beide Stufen in seine Budgetplanung einbezieht, vermeidet böse Überraschungen.
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