Erstellt von Lana

Urlaubsanspruch bei Kündigung 2026: Was dir zusteht und was viele falsch machen

letzte Aktualisierung: März 2026

Wer gekündigt wird oder selbst kündigt, denkt oft zuerst an die Kündigungsfrist und das nächste Gehalt. Der Urlaub gerät dabei häufig in den Hintergrund. Dabei geht es um bares Geld: Wer seinen Resturlaub nicht kennt oder die falschen Annahmen darüber macht, verliert unter Umständen Ansprüche, die ihm gesetzlich zustehen. Dieser Artikel erklärt, wie der Urlaubsanspruch bei Kündigung funktioniert, wann er auszuzahlen ist und welche Fallstricke es gibt.

Grundsatz: Kündigung lässt den Urlaubsanspruch nicht verfallen

Der Urlaubsanspruch erlischt nicht durch eine Kündigung. Das gilt für beide Seiten: Egal ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, egal ob es sich um eine ordentliche Kündigung mit Frist oder eine fristlose Kündigung handelt. Der Anspruch auf die noch offenen Urlaubstage bleibt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Der Arbeitgeber muss den Resturlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist gewähren. Ist das nicht möglich, weil die Kündigungsfrist zu kurz ist oder betriebliche Gründe dagegen sprechen, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Das nennt sich Urlaubsabgeltung.

Wie viel Urlaub steht bei Kündigung noch zu?

Wie viele Urlaubstage noch zustehen, hängt davon ab, wann im Jahr das Arbeitsverhältnis endet. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet dabei zwei Szenarien.

Die Zwölftel-Regel im Überblick

Situation Urlaubsanspruch
Kündigung in der 1. Jahreshälfte (vor dem 1. Juli), Wartezeit nicht erfüllt 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
Kündigung in der 2. Jahreshälfte (ab 1. Juli), mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit Voller Jahresurlaub (abzüglich bereits genommener Tage)
Austritt im laufenden Jahr, weniger als 6 Monate im Unternehmen Anteiliger Urlaub: 1/12 pro vollem Monat

Die 6-Monats-Regel nach Paragraf 4 BUrlG ist entscheidend: Wer die sogenannte Wartezeit von sechs Monaten erfüllt hat und nach dem 30. Juni aus dem Unternehmen ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das gilt auch dann, wenn man nur einen Monat nach Ablauf des 30. Juni ausscheidet. Wer hingegen schon im April oder Mai geht, bekommt pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Rechenbeispiel: 20 Tage Jahresurlaub, Kündigung nach 8 Monaten, bisher 8 Tage genommen.
Anspruch: 20 x 8/12 = 13,3 Tage, gerundet 14 Tage. Abzüglich 8 genommener Tage = 6 Tage Resturlaub.

Resturlaub nehmen oder auszahlen lassen?

Grundsätzlich gilt: Urlaub nehmen hat Vorrang vor der Auszahlung. Der Arbeitgeber muss den Resturlaub zuerst innerhalb der Kündigungsfrist gewähren. Eine Auszahlung ist nur dann möglich, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr genommen werden kann.

Wer also vier Wochen Kündigungsfrist hat und noch zehn Urlaubstage offen sind, kann nicht einfach verlangen, dass alles ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass der Urlaub während der Frist genommen wird. Allerdings darf er Urlaubswünsche nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, eine pauschale Verweigerung ist nicht zulässig.

Freistellung und Urlaub: Viele Arbeitnehmer werden nach der Kündigung freigestellt. Wichtig dabei: Bei einer unwiderruflichen Freistellung können die offenen Urlaubstage auf die Freistellungszeit angerechnet werden, sofern das Urlaubsentgelt gezahlt oder ausdrücklich zugesagt wird. Ist die Freistellung widerruflich, ist das nicht automatisch der Fall.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Wer seinen Resturlaub nicht mehr nehmen kann und ausbezahlt bekommt, erhält pro Urlaubstag den Betrag, den er durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs verdient hat. Maßgeblich ist das Bruttogehalt, also Grundgehalt zuzüglich regelmäßig gezahlter Zulagen.

Die Berechnung für einen einzelnen Tag: Monatliches Bruttogehalt mal 3, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum. Bei einem 5-Tage-Modell und einem Monatslohn von 3.000 Euro ergibt das pro Tag etwa 138 Euro (3.000 x 3 / 65 Arbeitstage).

Was passiert mit dem Resturlaub aus dem Vorjahr?

Viele Arbeitnehmer haben beim Ausscheiden nicht nur laufenden Urlaub offen, sondern auch noch Tage aus dem Vorjahr. Diese verfallen nach Paragraf 7 Absatz 3 BUrlG grundsätzlich am 31. März des Folgejahres.

Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung, die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 festgestellt hat: Der Resturlaub verfällt nur dann zum 31. März, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ein allgemeiner Hinweis im Arbeitsvertrag reicht nicht aus. Es muss eine individuelle Mitteilung erfolgen, wie viele Tage noch offen sind und bis wann sie spätestens genommen werden müssen.

Hat der Arbeitgeber diesen Hinweis nie erteilt, verfallen die Urlaubstage nicht. Sie können sich über Jahre ansammeln und müssen bei der Kündigung abgegolten werden. Das kann für Arbeitgeber teuer werden.

Achtung, Arbeitgeber: Ohne rechtzeitigen schriftlichen Hinweis auf den drohenden Urlaubsverfall können sich offene Urlaubsansprüche über mehrere Jahre aufbauen und müssen bei Kündigung vollständig ausgezahlt werden. Dieses Risiko wird in der Praxis oft unterschätzt.

Sonderfall: Krankheit und Kündigung

Wer während der Kündigungsfrist oder schon davor krank ist, muss sich keine Sorgen um seinen Resturlaub machen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des bereits genehmigten Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Diese Tage bleiben als offener Anspruch bestehen und müssen abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Bei längerer Erkrankung gibt es zudem eine besondere Regelung: Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nicht am 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer bis dahin krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch eine Grenze gezogen: Spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt der Anspruch endgültig. Urlaub aus dem Jahr 2025 verfällt demnach spätestens am 31. März 2027.

Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeld

Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beantragt, sollte wissen, dass eine Urlaubsabgeltung zu einer sogenannten Ruhenszeit führen kann. Die Agentur für Arbeit schiebt in diesem Fall die Zahlung des Arbeitslosengeldes um die Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage nach hinten. Das Geld geht nicht verloren, es verzögert sich nur.

Urlaub und der neue Arbeitgeber

Wer beim alten Arbeitgeber noch offene Urlaubstage hatte, diese weder genommen noch abgegolten bekommen hat und nun bei einem neuen Arbeitgeber startet, kann dort keinen Doppelurlaub beanspruchen. Der neue Arbeitgeber hat jedoch Anspruch auf eine Urlaubsbescheinigung nach Paragraf 6 BUrlG, aus der hervorgeht, wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr bereits gewährt wurden. Auf dieser Basis berechnet er den verbleibenden Jahresanspruch.

Wer sich außerdem fragt, ob ihm nach der Kündigung noch eine Abfindung zusteht, findet dazu weitere Informationen im Artikel Abfindung versteuern 2026. Fragen rund um das Thema befristeter Arbeitsvertrag beantwortet der Artikel Befristeter Arbeitsvertrag 2026.

Die häufigsten Irrtümer auf einen Blick

Irrtum Was wirklich gilt
„Mit der Kündigung verfällt mein Urlaub“ Falsch. Der Anspruch bleibt bis zum letzten Arbeitstag bestehen.
„Ich kann den Resturlaub immer auszahlen lassen“ Falsch. Auszahlung nur wenn der Urlaub wegen Beendigung nicht mehr genommen werden kann.
„Vorjahresurlaub verfällt immer am 31. März“ Nur wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
„Kündigung im 1. Halbjahr bedeutet voller Urlaub“ Falsch. Voller Urlaub gilt nur bei Kündigung ab 1. Juli und erfüllter 6-Monats-Wartezeit.
„Bei Krankheit verfällt der Urlaub trotzdem“ Falsch. Bei Krankheit gelten Sonderregeln, Verfall erst nach 15 Monaten.

Fazit

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist klar geregelt, aber voller Details, die im Alltag gerne übersehen werden. Die wichtigsten Punkte: Der Resturlaub verfällt nicht durch die Kündigung. Wer im zweiten Halbjahr ausscheidet und die Wartezeit erfüllt hat, bekommt den vollen Jahresurlaub. Vorjahresurlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Und wer den Urlaub nicht mehr nehmen kann, hat Anspruch auf Abgeltung in Geld.

Foto: Karola G | RDNE Stock project via Pexels

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