Erstellt von Lana

Überstunden steuerfrei 2026: Was aktuell gilt und was geplant ist

letzte Aktualisierung: März 2026

Kaum ein Steuer-Thema bewegt Arbeitnehmer 2026 so sehr wie die Frage nach steuerfreien Überstunden. Die Schlagzeilen versprechen viel. Die Realität ist differenzierter. Dieser Artikel erklärt, was in Deutschland aktuell wirklich gilt, welche Zuschläge schon heute steuerfrei sein können und was der Gesetzentwurf der Bundesregierung konkret plant.

Was heute schon gilt: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Eine vollständige Steuerfreiheit für Überstunden gibt es in Deutschland 2026 nicht. Was viele nicht wissen: Bestimmte Zuschläge sind unter klar definierten Bedingungen bereits nach geltendem Recht steuerfrei. Die Grundlage ist Paragraf 3b EStG.

Steuerfrei sind Zuschläge für Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent des Grundlohns. Für Feiertagsarbeit gilt ein Freibetrag von bis zu 125 Prozent, an gesetzlichen Feiertagen sogar bis zu 150 Prozent. Für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr erhöht sich dieser Satz auf 40 Prozent.

Entscheidend dabei: Steuerfrei sind nur die Zuschläge, nicht der Grundlohn selbst. Wer also eine Überstunde an einem Sonntag leistet und dafür neben dem normalen Stundenlohn einen Sonntagszuschlag erhält, zahlt auf den Zuschlag keine Lohnsteuer. Den Grundlohn muss er normal versteuern.

Außerdem muss der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Umstrukturierungen, bei denen Arbeitgeber den Grundlohn absenken und dafür mehr Zuschläge ausweisen, erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.

Die reguläre Überstundenvergütung ist steuerpflichtig

Überstunden, die weder an Sonn- und Feiertagen noch nachts geleistet werden und für die kein gesondert ausgewiesener Zuschlag gezahlt wird, sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie zählen als regulärer Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber freiwillig einen Aufschlag zahlt, diesen aber nicht als steuerbegünstigten Zuschlag im Sinne von Paragraf 3b EStG ausweist und dokumentiert.

Was der Gesetzentwurf der Bundesregierung plant

Am 12. September 2025 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf für ein Arbeitsmarktstärkungsgesetz vorgelegt. Der Kern: Überstundenzuschläge sollen künftig von der Lohnsteuer befreit werden. Stand März 2026 befindet sich der Entwurf jedoch noch im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht in Kraft getreten.

Die geplanten Regelungen im Überblick:

Die Steuerfreiheit soll nur für Überstundenzuschläge gelten, nicht für den Grundlohn. Der Grundlohn bleibt weiterhin steuerpflichtig. Sozialabgaben bleiben auf die Zuschläge erhalten. Eine Antwort der Bundesregierung aus Juli 2025 stellt klar: Die geplante Regelung befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von der Sozialversicherungspflicht.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern liegt die Mindestgrenze bei 34 Stunden. Ohne Tarifvertrag gilt eine Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden als Maßstab. Profitieren sollen vor allem Vollzeitbeschäftigte in tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen.

Der steuerfreie Zuschlag soll auf maximal 25 Prozent des Grundlohns begrenzt werden.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, ändert sich an der tatsächlichen Abrechnungspraxis nichts. Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, zahlen weiterhin volle Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die gesamte Vergütung, sofern keine der oben genannten Zuschlagsregelungen greift.

Wer bereits heute von steuerfreien Zuschlägen profitieren möchte, sollte prüfen, ob sein Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit korrekt als steuerbegünstigte Zuschläge ausweist. Das ist in vielen Betrieben noch nicht gängige Praxis, obwohl das geltende Recht dies ermöglicht.

Ein Blick auf die Gehaltsabrechnung lohnt sich: Steuerfrei ausgewiesene Zuschläge müssen dort explizit als solche erscheinen. Fehlt diese Ausweisung, geht der Steuervorteil verloren.

Was die Kritiker sagen

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) hat den Gesetzentwurf analysiert und kommt zu einem ernüchternden Ergebnis. Nur etwa 1,4 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhalten regelmäßig steuerpflichtige Überstundenzuschläge. Die durchschnittliche monatliche Entlastung für diese Gruppe läge bei etwa 31 Cent. Hauptgrund: In vielen Branchen werden Überstunden mit Freizeitausgleich abgegolten, nicht mit Geld. Teilzeitbeschäftigte würden nach aktuellem Entwurf leer ausgehen.

Auch der wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium äußerte Skepsis. Das Instrument sei kein geeignetes Mittel, um das Arbeitsangebot dauerhaft auszuweiten.

Was in Österreich bereits gilt

Ein wichtiger Hinweis für die Einordnung: Viele Berichte über steuerfreie Überstunden beziehen sich auf Österreich, nicht auf Deutschland. Der österreichische Nationalrat hat im Januar 2026 beschlossen, Zuschläge für die ersten 15 Überstunden pro Monat bis zu einem Höchstbetrag von 170 Euro steuerfrei zu stellen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2026 und ist in Österreich bereits in Kraft. In Deutschland existiert bislang nur der erwähnte Referentenentwurf.

Fazit

Überstunden sind in Deutschland 2026 nicht pauschal steuerfrei. Was schon heute gilt: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Was geplant ist: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge vor, ist aber Stand März 2026 noch nicht verabschiedet. Wer auf eine baldige Entlastung hofft, sollte die parlamentarischen Entwicklungen im Blick behalten.

Wer als Selbstständiger Steuern optimieren möchte, findet weitere Tipps im Artikel Steuernsparen als Selbstständiger 2026. Rund um das Thema Abfindung und Steuer lohnt sich ein Blick auf Abfindung versteuern 2026.

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