letzte Aktualisierung: Apr. 2026
Fällt ein Mitarbeiter krank aus, läuft die Lohnfortzahlung weiter: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, das volle Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Das klingt überschaubar, wird in der Praxis aber schnell teuer und komplex, besonders bei häufig erkrankenden Mitarbeitern, Fortsetzungserkrankungen oder mehreren gleichzeitigen Ausfällen. Dieser Artikel erklärt alle Regeln aus Arbeitgebersicht.
Die Pflicht zur Lohnfortzahlung ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, auch EntgFG). § 3 Abs. 1 EFZG lautet sinngemäß: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, jedoch erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Erkrankt ein neuer Mitarbeiter in den ersten vier Wochen und dauert die Erkrankung darüber hinaus an, beginnt der Lohnfortzahlungsanspruch erst mit dem Beginn der fünften Beschäftigungswoche.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal 42 Kalendertage (6 Wochen) pro Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer erhält dabei 100 % seiner regulären Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Zuschläge für Mehrarbeit oder Nachtarbeit, die bei Gesundheit angefallen wären, sind grundsätzlich einzubeziehen.
| Phase | Wer zahlt? | Höhe |
|---|---|---|
| Tag 1 bis 42 (6 Wochen) | Arbeitgeber | 100 % des Bruttolohns |
| Ab Tag 43 (bis Woche 78) | Gesetzliche Krankenkasse | Ca. 70 % des Bruttolohns (max. 90 % netto) |
| Nach Woche 78 | Keine gesetzliche Leistung mehr | Nur bei privater Absicherung |
Wichtig: Bei Stundenlöhnen richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Stunden, die der Mitarbeiter ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Erkrankt jemand mitten im Arbeitstag, erhält er für die noch nicht geleisteten Stunden dieses Tages regulären Lohn, nicht Lohnfortzahlung.
Der Startpunkt der Frist hängt davon ab, ob der Mitarbeiter am ersten Krankheitstag noch gearbeitet hat oder nicht. Ist er vor Arbeitsbeginn erkrankt und hat gar nicht erst angefangen zu arbeiten, beginnt die Frist am selben Tag. Hat er noch einen Teil des Tages gearbeitet und wird dann krank, beginnt die Frist erst am Folgetag.
Besonders problematisch für Arbeitgeber ist die Fortsetzungserkrankung. Darunter versteht man den Fall, dass ein Arbeitnehmer wegen derselben Grunderkrankung wiederholt ausfällt. Hier gelten spezielle Regeln:
| Situation | Regel |
|---|---|
| Gleiche Krankheit, Wiedererkrankung innerhalb von 6 Monaten | Zeiten werden zusammengezählt, kein neuer 6-Wochen-Anspruch |
| Gleiche Krankheit, mehr als 6 Monate beschwerdefrei | Neuer 6-Wochen-Anspruch entsteht |
| Gleiche Krankheit nach 12 Monaten (unabhängig von Unterbrechung) | Immer neuer 6-Wochen-Anspruch |
| Neue, andere Krankheit | Immer neuer 6-Wochen-Anspruch |
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Arbeitgeber rufen die Daten direkt bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch ab. Der Mitarbeiter muss keinen Papiernachweis mehr einreichen.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sind selbst verantwortlich dafür, die eAU rechtzeitig abzurufen. Gleichzeitig sind sie berechtigt, vom ersten Krankheitstag an eine Bescheinigung zu verlangen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt (zum Beispiel häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit). Privatversicherte Mitarbeiter sind von der eAU ausgenommen und müssen weiterhin einen Papiernachweis einreichen.
Die Lohnfortzahlung kann entfallen oder eingeschränkt werden, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat. Das Gesetz spricht von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Klassische Beispiele sind Trunkenheitsfahrten mit daraus resultierendem Unfall oder selbst herbeigeführte Verletzungen. Risikovolle Freizeitaktivitäten wie Klettern oder Fußball gelten in der Regel nicht als selbstverschuldet und begründen keinen Anspruchsverlust.
Außerdem entfällt der Anspruch, solange der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt, wenn der Arbeitgeber diese ab dem ersten Tag angefordert hat. Die Lohnfortzahlung kann bis zur Vorlage der Bescheinigung verweigert werden.
Für Arbeitgeber mit bis zu 30 Vollzeitäquivalenten gibt es die Umlage U1. Dabei zahlen die betroffenen Unternehmen monatliche Beiträge an die Krankenkasse und erhalten im Gegenzug einen Teil der Lohnfortzahlungskosten erstattet, wenn ein Mitarbeiter erkrankt. Die Erstattungsquote hängt vom gewählten Beitragssatz ab und liegt in der Regel zwischen 40 und 80 Prozent der gezahlten Lohnfortzahlung.
Der hohe Krankenstand in Deutschland (durchschnittlich rund 20 Krankheitstage pro Jahr, mehr als doppelt so viel wie der EU-Durchschnitt) und die daraus resultierenden Kosten von rund 77 Milliarden Euro jährlich machen deutlich, dass Lohnfortzahlung ein echter Kostenblock ist. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, aktiv damit umzugehen.
Erstens sollten sie die Umlage U1 nutzen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Der monatliche Beitrag ist überschaubar, die Entlastung im Krankheitsfall spürbar.
Zweitens lohnt es sich, bei auffälligen Krankenständen das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen. Das sogenannte Rückkehrgespräch nach einer Erkrankung ist kein Kontrollmechanismus, sondern ein Führungsinstrument, das Fehlzeiten nachweislich reduziert.
Drittens können Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Blaumachen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Diese Möglichkeit ist gesetzlich verankert und kann ohne Begründung genutzt werden.
Viertens ist es ratsam, Häufungen von Kurzerkrankungen zu dokumentieren, da diese im arbeitsrechtlichen Kontext bei einer krankheitsbedingten Kündigung relevant sein können.
Weiterführende Informationen finden sich in den Artikeln Mindestlohn 2026 und Befristeter Arbeitsvertrag.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine gesetzliche Pflicht, die kein Arbeitgeber umgehen kann. Sechs Wochen, 100 % Lohn, ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses (nach der Wartezeit). Die eAU hat den Verwaltungsaufwand verringert, aber nicht beseitigt. Wer die Regelungen zur Fortsetzungserkrankung kennt, die Umlage U1 nutzt und proaktiv mit Krankenständen umgeht, reduziert sowohl Kosten als auch rechtliche Risiken.
© All rights reserved.