letzte Aktualisierung: Juli 2026
Wer sein Gewerbe umzieht, seinen Tätigkeitsbereich erweitert oder den Firmennamen ändert, muss das dem Gewerbeamt melden. Die Pflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 GewO und gilt unabhängig davon, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich betrieben wird. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Die Gewerbeordnung schreibt eine Ummeldepflicht bei folgenden Änderungen vor:
| Änderung | Ummeldung oder Neuanmeldung? |
|---|---|
| Umzug innerhalb derselben Gemeinde | Ummeldung beim bisherigen Gewerbeamt |
| Umzug in eine andere Gemeinde | Abmeldung alt + Neuanmeldung neu (keine einfache Ummeldung möglich) |
| Erweiterung oder Änderung der Tätigkeit | Ummeldung |
| Namensänderung (z.B. nach Heirat) | Ummeldung |
| Rechtsformwechsel (z.B. Einzelunternehmen zu GbR) | Ummeldung oder Neuanmeldung je nach Art |
| Inhaberwechsel | Neuanmeldung durch neuen Inhaber erforderlich |
| Wegfall der Reisegewerbetätigkeit (Wechsel zu festem Standort) | Ummeldung |
Wichtig: Eine Ummeldung ist nur möglich, wenn das bestehende Gewerbe unverändert fortgeführt wird und lediglich Rahmenbedingungen geändert werden. Soll das Gewerbe auf einen Dritten übertragen werden, ist das nicht durch eine Ummeldung möglich. In diesem Fall muss der neue Inhaber ein eigenes Gewerbe anmelden.
Der Umzug ist der häufigste Anlass für eine Gewerbeummeldung. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der neue Betriebssitz innerhalb derselben Gemeinde liegt oder in eine andere Gemeinde führt.
Bleibt der Betrieb innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde, genügt eine einfache Ummeldung beim bisherigen Gewerbeamt. Das Gewerbe bleibt bestehen, lediglich die Adresse wird aktualisiert. Steuernummer und Gewerbeschein bleiben in der Regel erhalten.
Zieht der Betrieb in eine andere Gemeinde, ist eine Ummeldung nicht ausreichend. Es muss am alten Standort eine Gewerbeabmeldung erfolgen und am neuen Standort eine vollständige Gewerbeanmeldung. Das zuständige Finanzamt ändert sich damit ebenfalls, und in vielen Fällen wird eine neue Steuernummer vergeben. Ausnahme: In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, ist der Vorgang inzwischen automatisiert. Dort genügt die Anmeldung am neuen Standort, die alte Behörde wird elektronisch benachrichtigt. Im Zweifel vorab beim neuen Gewerbeamt nachfragen.
Wer sein Angebotsspektrum erweitert oder grundlegend ändert, muss das dem Gewerbeamt melden. Das gilt auch dann, wenn die neue Tätigkeit nur nebenher ausgeführt wird. Beispiele: Ein Handwerker, der zusätzlich Waren online verkauft. Ein Berater, der neben Dienstleistungen auch Produkte vertreibt. Ein Cateringunternehmen, das einen festen Gaststättenbetrieb eröffnet.
Bei der Ummeldung wegen Tätigkeitsänderung sollte die neue Tätigkeitsbeschreibung möglichst weit formuliert werden, um spätere Nachmeldungen zu vermeiden. Statt „Verkauf von Sportschuhen“ besser „Handel mit Sportartikeln und Sportzubehör aller Art“. Wichtig: Wer seine Tätigkeit auf einen erlaubnispflichtigen Bereich ausweitet, muss zusätzlich die entsprechende Erlaubnis beantragen, bevor er mit der neuen Tätigkeit beginnt.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Prüfen | Ummeldung oder Neuanmeldung? Umzug innerhalb oder außerhalb der Gemeinde? Erlaubnispflicht der neuen Tätigkeit? |
| 2. Unterlagen zusammenstellen | Personalausweis oder Reisepass, bisheriger Gewerbeschein, ggf. Mietvertrag (bei Umzug), Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Unternehmen) |
| 3. Formular ausfüllen | Formular GewA 1 (Gewerbeummeldung) beim Gewerbeamt oder online über das Unternehmensserviceportal (USP) |
| 4. Einreichen | Persönlich, per Post oder online (je nach Gemeinde) |
| 5. Gebühr bezahlen | 15 bis 65 Euro je nach Gemeinde, bar, per Karte oder Überweisung |
| 6. Neuen Gewerbeschein erhalten | Aktualisierten Gewerbeschein in Empfang nehmen und an relevante Stellen weiterleiten |
Die Kosten für die Gewerbeummeldung variieren je nach Gemeinde und liegen üblicherweise zwischen 15 und 65 Euro. Es gibt keine bundeseinheitliche Gebührenordnung. Viele Großstädte verlangen zwischen 30 und 50 Euro, kleinere Gemeinden oft weniger. Die Gebühr ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
| Stadt | Typische Gebühr |
|---|---|
| Berlin | ca. 26 Euro |
| Hamburg | ca. 40 Euro |
| München | ca. 40 Euro |
| Köln | ca. 30 Euro |
| Kleinere Gemeinden | 15 bis 25 Euro |
Die Gewerbeordnung schreibt vor, dass die Ummeldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung zu erfolgen hat. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird: bei einem Umzug ab dem Tag des tatsächlichen Umzugs, bei einer Tätigkeitsänderung ab dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit.
In der Praxis wird die Zwei-Wochen-Frist nicht immer streng kontrolliert. Dennoch ist zügiges Handeln sinnvoll, weil veraltete Gewerbedaten zu Problemen mit Finanzamt, IHK oder bei Vertragsabschlüssen führen können. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld nach § 146 GewO von 50 bis 1.000 Euro.
Das Gewerbeamt leitet die Ummeldung automatisch an verschiedene Stellen weiter. Folgende Behörden werden in der Regel automatisch informiert: das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), die zuständige Berufsgenossenschaft sowie bei Kapitalgesellschaften das Handelsregister.
Folgende Stellen müssen Unternehmer selbst informieren: Hausbank und alle Geschäftskonten, Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Berufsunfähigkeit etc.), Lieferanten und Geschäftspartner, Kunden (insbesondere bei Adressänderungen), die Bundesagentur für Arbeit (bei Mitarbeitern) sowie die Deutsche Rentenversicherung (bei selbstständigen Beiträgen).
Immer mehr Gemeinden ermöglichen die Gewerbeummeldung online. In vielen Großstädten ist das bereits möglich, in ländlichen Regionen oft noch nicht. Die Online-Ummeldung läuft in der Regel über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder kommunale Verwaltungsportale. Für die Online-Ummeldung ist häufig ein elektronischer Identitätsnachweis erforderlich, also ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, ein ELSTER-Zertifikat oder ein BundID-Konto.
Wer keine Online-Ummeldung nutzen kann, druckt das Formular GewA 1 aus, füllt es aus und reicht es per Post oder persönlich beim Gewerbeamt ein. Eine telefonische Ummeldung ist nicht möglich.
Erstens die Verwechslung von Ummeldung und Neuanmeldung: Wer in eine andere Gemeinde umzieht und nur eine Ummeldung beim alten Gewerbeamt einreicht, hat seine Pflicht nicht erfüllt. Es braucht Abmeldung am alten und Neuanmeldung am neuen Standort.
Zweitens zu enge Tätigkeitsbeschreibung: Wer nur die aktuell ausgeführten Tätigkeiten einträgt, muss bei jeder Erweiterung erneut zum Gewerbeamt. Eine weit gefasste, präzise Beschreibung spart Zeit und Geld.
Drittens falsches Datum: Im Formular ist das Datum der tatsächlichen Änderung einzutragen, nicht das Datum des Amtsbesuchs. Wer hier falsch datiert, verschiebt die steuerliche Erfassung und riskiert Probleme bei der Betriebsprüfung.
Viertens vergessene Folgepflichten: Das Gewerbeamt informiert zwar Finanzamt und IHK automatisch, aber nicht Bank, Versicherungen oder Geschäftspartner. Wer diese nicht eigenständig informiert, riskiert später Probleme mit veralteten Daten in Verträgen oder Rechnungen.
Fünftens übersehene Erlaubnispflicht: Wer seine Tätigkeit auf einen erlaubnispflichtigen Bereich ausweitet und sofort damit beginnt, ohne die Erlaubnis eingeholt zu haben, betreibt das Gewerbe illegal. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
Weitere Ratgeber für Unternehmer finden sich in den Artikeln Kleingewerbe anmelden 2026 und Buchführungspflicht für Unternehmer.
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