letzte Aktualisierung: März 2026
Wer als GmbH-Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, hat beim eigenen Gehalt einen direkten Hebel auf die Steuerlast. Ein höheres Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und damit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Doch wer dabei zu weit geht, riskiert das Gegenteil: Das Finanzamt stuft den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung ein, was teuer werden kann. Dieser Artikel erklärt, wie das Geschäftsführergehalt korrekt gesetzt wird, welche Kriterien entscheiden und wo die häufigsten Fehler liegen.
Eine feste gesetzliche Obergrenze für das Geschäftsführergehalt gibt es nicht. Die Angemessenheit wird im Einzelfall bestimmt, wobei das Finanzamt vier zentrale Kriterien heranzieht. Wer diese kennt und beachtet, ist auf der sicheren Seite.
| Kriterium | Was das bedeutet |
|---|---|
| 1. Fremdvergleich (extern) | Das Gehalt muss dem entsprechen, was ein fremder Geschäftsführer in vergleichbarer Position und Branche erhalten würde. |
| 2. Verhältnis Fixum zu Tantieme | Mindestens 75 % der Gesamtvergütung müssen als festes Grundgehalt vereinbart sein. Höchstens 25 % dürfen auf Tantieme entfallen. |
| 3. Eigenkapitalverzinsung der GmbH | Nach Abzug des Gehalts muss der GmbH eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben (Richtwert: ca. 10 %). |
| 4. Kein Rückwirkungsverbot | Gehaltserhöhungen und Tantiemen müssen vorab und schriftlich vereinbart sein. Rückwirkende Erhöhungen gelten automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung. |
Das wichtigste Instrument des Finanzamts ist der Fremdvergleich. Die zentrale Frage lautet: Würde ein nicht beteiligter Fremdgeschäftsführer unter denselben Bedingungen dieselbe Vergütung erhalten? Ist das nicht plausibel, spricht vieles für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Das Finanzamt zieht dabei anerkannte Branchengehaltsstudien heran, etwa von BBE Media oder Kienbaum. Maßgeblich sind Faktoren wie Branche, Jahresumsatz des Unternehmens, Mitarbeiterzahl, Verantwortungsbereich und Erfahrung des Geschäftsführers. Gibt es in der GmbH mehrere Geschäftsführer, kommt zusätzlich ein interner Fremdvergleich hinzu: Die Gehälter müssen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zueinander stehen.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist der GAU bei einer Betriebsprüfung. Sie entsteht immer dann, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Vorteile gewährt, die nicht betrieblich veranlasst sind, sondern in der Gesellschafterstellung begründet liegen. Das Finanzamt qualifiziert den betreffenden Betrag dann nicht als Betriebsausgabe, sondern als Gewinnausschüttung.
Die steuerlichen Folgen sind auf zwei Ebenen schmerzhaft. Bei der GmbH erhöht sich der zu versteuernde Gewinn um den Betrag der vGA, was Körperschaft- und Gewerbesteuer erhöht. Beim Geschäftsführer werden die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit teilweise in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert, die mit der Abgeltungsteuer belastet werden.
Konkrete Obergrenzen gibt es gesetzlich nicht, aber Gehaltserhebungen geben Orientierung. Die Werte variieren erheblich nach Branche, Unternehmensgröße und Region. Als grobe Richtwerte für kleine und mittlere GmbHs in Deutschland gelten folgende Bandbreiten:
| Unternehmensgröße (Jahresumsatz) | Übliche Jahresvergütung GF |
|---|---|
| bis 1 Mio. Euro | 60.000 – 100.000 Euro |
| 1 – 5 Mio. Euro | 80.000 – 150.000 Euro |
| 5 – 25 Mio. Euro | 120.000 – 220.000 Euro |
| über 25 Mio. Euro | 180.000 – 400.000 Euro und mehr |
Hinweis: Diese Werte sind Orientierungsrahmen. Die tatsächliche Angemessenheit wird immer im Einzelfall geprüft.
Die Tantieme ist ein zulässiger und steuerlich anerkannter Vergütungsbestandteil, muss aber klar geregelt sein. Zwei Regeln sind dabei entscheidend.
Erstens darf die Tantieme höchstens 25 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Wer diesen Anteil überschreitet, riskiert, dass der überschießende Teil als vGA eingestuft wird. Zweitens muss die Tantieme-Vereinbarung zwingend vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das sie gelten soll, schriftlich abgeschlossen werden. Eine rückwirkende Vereinbarung, also eine Tantieme, die erst nach dem Jahresende beschlossen wird, ist steuerlich nicht anerkannt und gilt vollständig als verdeckte Gewinnausschüttung.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, den viele GmbH-Gründer übersehen: Ob der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt nicht automatisch an der Gesellschafterstellung, sondern an der sogenannten Rechtsmacht. Wer als Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, also in der Regel bei einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent oder bei entsprechenden Sperrminoritäten im Gesellschaftsvertrag, ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität kann Sozialversicherungspflicht bestehen. Das ist im Einzelfall mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären.
Wer eine Holding-Struktur plant, um die Steuerlast auf Ebene der Gewinnausschüttungen zu optimieren, findet dazu weitere Informationen im Artikel Holding gründen 2026. Wer die Frage der Rechtsform noch nicht abschließend entschieden hat, sollte zudem einen Blick auf den Artikel GmbH gründen Kosten werfen.
Gesellschafter-Geschäftsführer haben grundsätzlich zwei Wege, Geld aus der GmbH zu entnehmen: über das Gehalt oder über eine Gewinnausschüttung. Beide Wege haben steuerliche Vor- und Nachteile.
Das Geschäftsführergehalt ist eines der wichtigsten Steuergestaltungsinstrumente für GmbH-Gesellschafter. Wer die vier Kriterien kennt, den Fremdvergleich dokumentiert, die Tantieme-Grenzen einhält und Vereinbarungen stets vorab schriftlich trifft, ist auf der sicheren Seite. Wer das nicht tut, riskiert im Rahmen einer Betriebsprüfung teure Steuernachzahlungen auf beiden Ebenen. Ein guter Steuerberater ist hier keine Kür, sondern Pflicht.
Foto: fauxels via Pexels
© All rights reserved.