letzte Aktualisierung: März 2026
Wer eine Abfindung bekommt, freut sich zunächst – bis die erste Gehaltsabrechnung kommt und die Steuerlast deutlich höher ausfällt als erwartet. Das liegt an der Progression im deutschen Einkommensteuerrecht: Eine hohe Einmalzahlung schiebt das Jahreseinkommen in eine höhere Steuerklasse und kostet entsprechend mehr. Die Fünftelregelung soll diesen Effekt abmildern. Wer sie kennt und richtig anwendet, kann je nach Situation mehrere Tausend Euro Steuern sparen.
Seit 2025 hat sich dabei etwas Wichtiges geändert – und genau das übersehen viele. Dieser Artikel erklärt, wie die Fünftelregelung 2026 funktioniert, was die Neuregelung bedeutet und was du konkret tun musst, um den Steuervorteil nicht zu verlieren.
Ja, vollständig. Abfindungen sind seit dem 1. Januar 2006 in Deutschland voll lohnsteuerpflichtig. Einen generellen Steuerfreibetrag gibt es nicht mehr. Die einzige Möglichkeit zur Steuerermäßigung ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG.
Ein kleiner Trost: Auf die Abfindung fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an. Keine Beiträge zur Rentenversicherung, keine Krankenversicherung, keine Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist, muss auf die Abfindung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist progressiv – wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern. Bekommt jemand in einem einzigen Jahr neben seinem regulären Gehalt eine große Abfindung, schiebt ihn das in eine höhere Steuerzone, obwohl er dieses Einkommen nur einmalig und nicht dauerhaft erzielt.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll diesen Progressionssprung abmildern. Die Idee dahinter: Die Abfindung wird rechnerisch so behandelt, als ob sie über fünf Jahre verteilt gezahlt worden wäre. Konkret bedeutet das: Nur ein Fünftel der Abfindung wird dem laufenden Einkommen hinzugerechnet, um den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Dann wird die so berechnete Mehrsteuer mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Das klingt kompliziert, ist es im Grunde aber nicht. Das Entscheidende: Der Steuersatz bleibt niedriger, als wenn die volle Abfindung auf einen Schlag als Einkommen behandelt würde.
Die Berechnung läuft in fünf Schritten:
Schritt 1: Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung berechnen.
Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen addieren.
Schritt 3: Einkommensteuer auf diese Zwischensumme (Einkommen + 1/5 Abfindung) berechnen.
Schritt 4: Differenz der beiden Steuerbeträge aus Schritt 1 und Schritt 3 ermitteln.
Schritt 5: Diese Differenz mit fünf multiplizieren – das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Markus, 38 Jahre, ledig, Steuerklasse 1, verdient 45.000 Euro brutto im Jahr (zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen: ca. 38.000 Euro). Er bekommt eine Abfindung von 30.000 Euro.
Ohne Fünftelregelung: Das zu versteuernde Einkommen steigt auf 68.000 Euro. Die Steuer auf die gesamte Summe fällt deutlich höher aus, weil die Abfindung komplett in den Spitzensteuersatzbereich hineinragt.
Mit Fünftelregelung: Ein Fünftel der Abfindung = 6.000 Euro wird hinzugerechnet. Das Einkommen für die Steuersatzermittlung beträgt 44.000 Euro. Die Mehrsteuer auf dieses Fünftel wird mit fünf multipliziert – und ergibt eine deutlich niedrigere Gesamtbelastung auf die Abfindung als ohne die Regelung. Die Ersparnis kann in diesem Szenario mehrere Hundert bis über tausend Euro betragen, je nach genauem Steuertarif 2026.
Julia, 45 Jahre, ledig, zu versteuerndes Einkommen 70.000 Euro, Abfindung 100.000 Euro. Ohne Fünftelregelung würde die Abfindung vollständig im Spitzensteuersatz von 42 Prozent landen. Mit Fünftelregelung wird nur ein Fünftel (20.000 Euro) zum Einkommen addiert – der maßgebliche Steuersatz liegt niedriger, und die Steuerersparnis auf die Abfindung kann laut Berechnungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern im fünfstelligen Bereich liegen.
Wichtig: Je niedriger das laufende Einkommen im Jahr der Abfindung, desto größer ist der Effekt der Fünftelregelung. Wer die Möglichkeit hat, den Auszahlungszeitpunkt zu wählen – etwa in ein Jahr zu verschieben, in dem er weniger oder gar kein reguläres Gehalt bezieht – kann die Steuerersparnis nochmals deutlich erhöhen.
Das ist die entscheidende Neuigkeit, die viele noch nicht kennen: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt beim Lohnsteuerabzug anwenden. Die Abfindung wurde von Anfang an mit einem ermäßigten Steuersatz ausgezahlt – der Arbeitnehmer bekam sofort mehr Netto.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt das nicht mehr. Die Fünftelregelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren herausgenommen, um Arbeitgeber zu entlasten. Das bedeutet für 2026 konkret:
Der Arbeitgeber zieht bei der Auszahlung der Abfindung zunächst den vollen regulären Steuersatz ab – ohne Fünftelregelung. Die Abfindung wird in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert als Entschädigung ausgewiesen. Der Steuervorteil durch die Fünftelregelung wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt gewährt und dann erstattet.
Das bedeutet: Wer 2026 eine Abfindung bekommt, erhält zunächst weniger Netto als bisher. Den Differenzbetrag bekommt er nach der Steuererklärung vom Finanzamt zurück. Eine Steuererklärung für das Jahr der Abfindungszahlung ist daher dringend empfohlen – sie ist der einzige Weg, den Steuervorteil zu nutzen.
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch in jedem Fall. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Die Abfindung muss zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Steuerjahr führen – also höher sein als das, was der Arbeitnehmer in einem normalen Jahr verdient hätte. Außerdem sollte die Abfindung grundsätzlich in einer Summe gezahlt werden. Werden Teilbeträge über mehrere Jahre verteilt, kann die Fünftelregelung entfallen oder nur eingeschränkt gelten. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung, ob die Voraussetzungen vorliegen, und wendet automatisch die günstigere Variante an.
Die Steuerersparnis ist umso größer, je weiter die Abfindung das reguläre Einkommen übersteigt und je niedriger das Grundeinkommen im Jahr der Auszahlung ist. Wer beispielsweise nach einer Kündigung im Januar ausscheidet und im Rest des Jahres wenig oder kein weiteres Einkommen erzielt, profitiert deutlich mehr als jemand, der im Dezember geht und noch ein volles Jahresgehalt erzielt hat.
Es kann daher sinnvoll sein, den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung strategisch zu planen – zum Beispiel auf Januar des Folgejahres zu verschieben, wenn das Einkommen dann niedriger ist. Dieses sogenannte Zuflussprinzip ist im deutschen Steuerrecht anerkannt und wird von Steuerberatern und Arbeitsrechtlern regelmäßig empfohlen.
Neben der Fünftelregelung gibt es weitere legale Wege, die Steuerbelastung auf eine Abfindung zu reduzieren:
Einzahlung in die Altersvorsorge: Wer einen Teil der Abfindung in eine Rürup-Rente (Basisrente) einzahlt, kann den Betrag als Sonderausgabe absetzen. 2026 sind Einzahlungen bis 29.344 Euro für Ledige steuerlich abzugsfähig. Das senkt das zu versteuernde Einkommen und damit auch den Steuersatz auf die Abfindung.
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wer selbstständig tätig ist oder plant, es zu werden, kann über den IAB nach § 7g EStG einen Teil des Gewinns – und damit das zu versteuernde Einkommen – vorab senken. Das beeinflusst indirekt die Berechnung der Fünftelregelung.
Kirchensteuer: In einigen Bundesländern können Kirchensteuerpflichtige bei außerordentlichen Einkünften einen Teilerlass der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer beantragen. Das lohnt sich bei größeren Abfindungen zu prüfen.
Wer 2026 eine Abfindung erhält, sollte unbedingt eine Einkommensteuererklärung abgeben – auch wenn er das sonst nicht macht. In der Anlage N (Zeilen 18-20) wird die Abfindung eingetragen und die Fünftelregelung beantragt. Das Finanzamt prüft dann, ob die günstigere Variante greift, und erstattet die zu viel einbehaltene Lohnsteuer.
Bei größeren Abfindungsbeträgen empfiehlt sich zudem die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Die mögliche Steuerersparnis übersteigt die Beratungskosten in der Regel bei Weitem.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig – daran führt kein Weg vorbei. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist aber ein wirksames Instrument, um die Steuerlast deutlich zu senken. Seit 2025 muss sie nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer selbst über die Steuererklärung beantragt werden. Wer das weiß und handelt, bekommt den Steuervorteil vollständig – wer es vergisst, zahlt schlicht zu viel.
Wer nach der Abfindung in die Selbstständigkeit startet, findet im Artikel Steuern sparen als Selbstständiger 2026 weitere Tipps. Wer zuerst ein Kleingewerbe anmelden möchte, findet den vollständigen Leitfaden unter Kleingewerbe anmelden 2026.
Foto: Mizuno K | Andrea Piacquadio | Karolina Grabowska via Pexels
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